Inhalt
3.23 - Wohngeld
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land NRW jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Erstes Buch Sozialgesetzbuch –SGB I– und § 1 Wohngeldgesetz –WoGG–). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie u. a. Arbeitslosegeld II oder Sozialgeld erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
Mietzuschuss kann u. a. beantragen:
- Mieter von Wohnraum
- Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
Lastenzuschuss für den eigenen Wohnraum kann u. a. beantragen:
- Eigentümer eines Eigenheimes oder
- Einer Eigentumswohnung
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass Aufwendungen für den eigen genutzten Wohnraum vorhanden sind (Mieten bzw. Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung), die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt insbesondere ab von:
· der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Haushaltsmietglieder
· der Höhe des Brutto-Gesamteinkommens
· der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Antragstellung
Wohngeld wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Wohngeldantrag (auf dem amtlichen Vordruck s. unter Rubrik „Antragsvordrucke und Anlagen“) bei der Wohngeldstelle eingegangen ist und in der Regel für die Dauer von 12 Monaten bewilligt. Für eine Weitergewährung ist rechtzeitig ein neuer Antrag zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohngeldantragstellung entstehen, nicht erstattet werden (§ 22 Abs. 5 WoGG).
Da sich jeder Sachverhalt verschieden darstellt und unterschiedliche Nachweise erfordert, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Wohngeldbehörde! Hier erhalten Sie auch alle notwendigen Vordrucke und Hinweise über vorzulegende Unterlagen bzw. Nachweise.
Mit einer Wohngeldantragstellung entstehen auch Meldepflichten. Einzelheiten ergeben sich aus dem Antragsvordruck, dessen Erläuterungen und dem Wohngeldbescheid. Ein Verstoß gegen diese zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Euro geahndet. Unrichtige bzw. unterlassene Angaben im Antragsverfahren können als Straftat geahndet werden.
Besonderheiten
Wohngeld wird unter anderem versagt,
· für Haushalte, zu denen ausschließlich Haushaltsmitglieder zählen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen
· wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt – etwa für Hotel oder Schlafplätze
· wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichen Vermögen.
Darüber hinaus haben Bezieher von folgenden Transferleistungen keinen Anspruch auf Wohngeld, da die angemessenen Unterkunftskosten bereits bei diesen Leistungen berücksichtigt werden:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Wohnkostenzuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt noch dem Bundesversorgungsgesetz,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistungen gehören.
Weitere Informationen zum Wohngeld
Ausführliche Informationen zum Wohngeld finden Sie auf den Seiten des
Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Neu: Wohngeldrechner des Ministeriums. Hier kann jede Bürgerin/jeder Bürger anonym ihren/seinen grundsätzlichen Wohngeldan-spruch errechnen lassen.
Zum Rechner
Antragsformulare erhalten Sie
hier.
Ansprechpartner/in
- Kerstin Siekmöller

Telefon: +4957189379
Fax: +495718911379
E-Mail: k.siekmoeller@minden.de

Wohngeld, Auskunft