Wohngeld
Leistungsbeschreibung
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss gewährt. Für Inhaber von Wohneigentum stellt dieser ein Lastenzuschuss dar.
Hinweis:Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten, nicht jedoch die Kosten für Heizung und Warmwasser.
Spezielle Hinweise für - Stadt MindenWer andere Sozialleistungen erhält, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind, ist nicht wohngeldberechtigt. Das sind zum Beispiel Bezieher*innen folgender Leistungen: Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt. Alleinstehende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung (BaföG, BAB) haben, sind ebenfalls vom Wohngeld ausgeschlossen.
Weitere ausführliche Informationen zum Wohngeld, die Online-Antragsformulare-/ Antragsstellung und den Rechner finden Sie auf den Seiten des
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW
Aktueller Hinweis:
Aufgrund eines sehr hohen Arbeitsaufkommens bitten wir im Bereich Wohngeld von telefonischen Rückfragen abzusehen. Teilen Sie Ihr Anliegen einmal per E-Mail oder schriftlich mit. Das Team Wohngeld setzt sich mit Ihnen in Verbindung, sobald Ihr Antrag, bzw. Ihr Anliegen bearbeitet wird. Geben Sie bitte immer an, wenn Sie auf verschiedenen Wegen Unterlagen einreichen.
Nur wenn Sie sich an diese Bitten halten, können wir Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Stadt MindenZahlung Wohngeld
Das Wohngeld wird zum 1. Werktag des Monats gezahlt. Bitte teilen Sie Änderungen der Bankverbindung schriftlich mit.
Änderungen
Im Rahmen Ihrer Mitteilungspflichten sind Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Zu den mitteilungspflichtigen Änderungen gehören insbesondere:
- Umzug
- Aus- und Einzug von Personen
- Verringerung der Miete oder Erhöhung des Einkommens um mehr als 15 %
- Beantragung von Transferleistungen (z. B. SGB II und SGB XII) eines Haushaltsmitgliedes
Rückforderung Wohngeld
Zu Unrecht gezahltes Wohngeld, zum Beispiel, weil Änderungen nicht mitgeteilt wurden, ist zu erstatten. Bevor ein Rückforderungsbescheid erlassen wird, haben Sie im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit Stellung zu nehmen.