Neue Coronaschutzverordnung: 2G im Freizeitbereich
Düsseldorf/Minden. Die Landesregierung
setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom vergangenen
Donnerstag und das neue Infektionsschutzgesetz konsequent um und hat die
Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend angepasst. Ziel
ist es, das ansteigende Infektionsgeschehen im gesamten Freizeitbereich
einzubremsen. Zur Begrenzung der erneut
steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen und insbesondere zur
weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten
treten ab Mittwoch, 24. November 2021, damit weitere zielgerichtete Maßnahmen
in Kraft. Zusätzlich gilt deutschlandweit die
3G-Regel im Öffentlichen Personennahverkehr.
3G gilt seit gestern, 24. November, nach dem Bundes-Infektionsschutzgesetz auch
am Arbeitsplatz. Alle Beschäftigten haben diesen Nachweis zu erbringen. „Das
ist auch bei der Stadt Minden so umgesetzt worden“, berichtet der aktuelle
Leiter des Stabes für außergewöhnliche Ereignisse der Stadt Minden (SAE), Peter
Wansing.
Im Freizeitbereich gelten landesweit ab sofort
umfassende und flächendeckende 2G-Regelungen für den Zugang bzw.
2G-plus-Regelungen für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie etwa
Clubs, Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen. Zudem gelten
weitgehende 3G-Regelungen etwa bei Messen und Kongressen, nicht
freizeitorientierten Versammlungen in Innenräumen und bei
standesamtlichen Trauungen. Bei politischen
Gremiensitzungen ist ein 3G-Nachweis von allen Teilnehmer*innen und den
Besucher*innen zu erbringen. Die
2G-Nachweise müssen nur Personen ab einem Alter von 16 Jahren erbringen.
„Die
aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens ist besorgniserregend. Hier
müssen wir gegensteuern. Wir setzen bewusst konsequent auf die 2G-Regel, weil
nicht geimpfte Menschen viel stärker von einem schweren Verlauf der Erkrankung
bedroht sind und deshalb das Gesundheitssystem viel stärker belasten. Wir
wissen, dass auch Geimpfte die Infektion weitergeben können, aber ihnen droht
nur in seltenen Fällen ein Krankenhausaufenthalt oder gar eine
Intensivbehandlung. Deshalb bleibt für sie nach wie vor weitgehende Normalität
möglich. Zugleich lautet nochmals mein dringender Appell an alle, die das
bisher noch nicht getan haben: Lassen Sie sich impfen! Das schützt nicht nur
Ihr eigenes Leben, sondern auch das Leben anderer. Und umso schneller können
wir alle zur Normalität zurückkehren“, erklärte
am Dienstag Gesundheitsminister Karl-Josef
Laumann.
Zentrales
Anliegen der Landesregierung sei es daher, die
Impfkampagne voranzutreiben. Insgesamt sind mehr als
71 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. Das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag
bleibt auch für diese Menschen von Bedeutung. Daher gilt in Fahrzeugen des
öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, in Innenräumen, in denen mehrere
Personen zusammentreffen, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Mund-Nasen-Bedeckung.
Zudem
wird das Tragen einer Maske auch im Freien nach wie vor dringend empfohlen,
wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten
werden kann. Dort, wo die zuständige Behörde es ausdrücklich festlegt, ist es
auch im Außenbereich Pflicht.
Die
Corona-Schutzverordnung gilt in dieser Fassung zunächst
bis zum 21. Dezember 2021. In einer Übersicht (Anlage) sind die neuen Regeln
zusammengefasst.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick
Einführung
von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich
Der
Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und
Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die
vollständig geimpft oder genesen sind (2G).
Darunter
fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos,
Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und
Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten
und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische
Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit
Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche – hier 3 G). Ergänzung
für Minden: Auch das Melittabad darf ab sofort nur noch von Personen betreten
werden, die einen 2G-Nachweis erbringen können. Das gilt auch für Lehrkräfte im
Schulsport.
2G-plus-Regel
in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen
Der
Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und
vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen
gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser
kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines
PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Die gleiche Regelung gilt für
die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
Ergänzung der 3G-Regelungen
Im
Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben
bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht
zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu
Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen,
beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen
kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten
Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen,
Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht
über eine Impfung, Genesung oder Testung.
Sport
2G gilt ab sofort auch für Sportveranstaltungen, die gemeinsame
Sportausübung - Training und Wettkampf - auf und in Sportstätten(drinnen und
draußen) sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (hier Profi- und
Amateursport). 2G-Ausnahmen gibt es für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im DOSB ist sowie für Teilnehmende an
berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des
Hochschulsports). Ausreichend ist hier ein Testnachweis auf der Grundlage einer
PCR-Testung.
Veranstaltungen
Bei
Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine
Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen
die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent
ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die
Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist
sicherzustellen.
Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen
Die
Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen
Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein
Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches
Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen.
Zur
Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut
herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene
Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler
Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die
Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen
und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen
Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind
getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich
15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Weitergehende Maßnahmen in Abhängigkeit von der Hospitalisierungsinzidenz
und regionalem Infektionsgeschehen
Besonderem
regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen
Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen
entgegenwirken.
Außerdem
wird von der Landesregierung ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz
beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf
Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen) von sechs (aktuell
liegt die Zahl laut RKI in NRW bei 3,96) weitergehende Schutzmaßnahmen
nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden
Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.
Pressestelle der Stadt Minden, Telefon 0571 89204,