Bürgerservice
⇑ / Familie und Kinder / Jugend / Erlaubnis zur Vollzeitpflege
Leistungsbeschreibung
Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), braucht dafür eine Erlaubnis.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
- als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
- als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad
- bis zur Dauer von acht Wochen,
- im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
- in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- über Tag und Nacht aufnimmt.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.
An wen muss ich mich wenden?
Jugendamt
Rechtsgrundlage
§ 44 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Marie-Sophie Godwin

Frau Gesa Lehmann

Frau Sabine Penningroth

Herr Rainer Schmitt

Zugeordnete Abteilungen
Enthalten in folgenden Kategorien
Gut zu wissenSatzungen
Hier finden Sie eine Übersicht über die ortsrechtlichen Vorschriften der Stadt Minden.