Namenserklärung nach § 94 BVFG
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Leistungsbeschreibung
Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind, und bisher noch keine Namenserklärung nach § 94 BVFG abgegeben haben, können ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen, sowie ihren Vatersnamen ablegen.
Bitte beachten Sie, dass die Abgabe dieser Erklärung nur einmal möglich ist.
Erforderliche Unterlagen für die Namenserklärung nach § 94 BVFG
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Original-Registrierschein sowie Vertriebenenausweis bzw. Spätaussiedlerbescheinigung
- Original-Geburtsurkunde, falls verheiratet, Original-Heiratsurkunde
- bei Familienstand „geschieden", zusätzlich das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung stattgefunden hat) und Scheidungsurkunde vom Standesamt
- Falls Kinder vorhanden sind den Sorgerechtsbeschluss
- Falls ein Partner verstorben ist, Sterbeurkunde des Ehegatten
Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung nur persönlich abgeben. Die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen.
Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, sind von einem allgemein beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übertragen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Beurkundung der Erklärung nach § 94 BVFG ist
gebührenfrei.
Die Bescheinigung über eine Namensänderung ist gebührenpflichtig in Höhe von 10,00 € .
Die Bescheinigung über eine Namensänderung ist gebührenpflichtig in Höhe von 10,00 € .