Winterdienst
... sind wir für Sie unterwegs. Die Stadtreinigung ist für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb geschlossener Ortslagen verantwortlich, soweit die Reinigung nicht dem entsprechenden Grundstückseigentümer übertragen ist. Diese Aufgabenteilung wurde in der Satzung über die Straßenreinigung festgeschrieben, damit Straßen und Gehwege auch bei Schnee- und Eisglätte gefahrlos passiert werden können. Und das können wir am ehesten erreichen, wenn die Bürger Mindens Hand-in-Hand mit uns zusammen arbeiten.
Ein paar Worte zu Ihren Winterdienstpflichten
Als Anlieger müssen Sie bei Schnee- und Eisglätte die an Ihre Grundstücke
angrenzenden Gehwege in einer für den Verkehr erforderlichen Breite von 1,50 m
streuen bzw. vom Schnee räumen. Als Gehwege zählen auch Fahrbahnränder von
Straßen ohne einen erkennbar abgeteilten Gehweg, dort ist ebenfalls in einer
Breite von 1,50 m zu räumen bzw. zu streuen.
In der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des
Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind an dem darauf folgenden Tag
werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu
beseitigen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der
Straßenreinigungssatzung.
Das Streufahrzeug kommt
Da die Streufahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall
gleichzeitig sein können, wird das Räumen und Streuen nach Dringlichkeit
organisiert. Das Mindener Straßennetz ist in Räum- und Streustufen unterteilt,
nach denen sich Häufigkeit und Vorrang des Winterdienstes richtet.
Der
Winterdienst wird zuerst in Hauptverkehrs- sowie stark frequentierten Straßen
durchgeführt, bevor weniger befahrene Straßen geräumt werden.
Beim Streumaterial an die Umwelt denken
Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle.
Was noch zu beachten ist
Schnee sollte auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder auf
dem Fahrbahnrand so gelagert werden, dass kein Verkehrsteilnehmer mehr als
unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Einläufe in Entwässerungsanlagen
sollten von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den
ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Hydranten sind
ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.
Die Räum- und Streupflicht
ist häufig durch Mietvertrag auf die Mieter/innen vor Ort übertragen. Eine
generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich.
Kann jemand aus
gesundheitlichen Gründen seiner Winterpflicht nicht nachkommen, sollte er auf
die Unterstützung von Nachbarn oder auf professionelle Hilfe zurückgreifen.
Gartenbaubetriebe, Hausmeisterdienste und weitere Dienstleister (s. z.B. Gelbe
Seiten) bieten diesen Service an.
Wenn Eigentümer/ Anlieger ihre Aufgaben
nicht wahrnehmen, können sie mit Geldbußen belegt werden. Weitaus schlimmer als
eine ggf. zu zahlende Geldbuße können den Grundstückseigentümer jedoch
Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gestürzter Passanten
treffen.
Auch eine Haftpflichtversicherung befreit nicht von der Beachtung
und Durchführung der Räumpflichten.