Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat (§ 34 Abs. 1 Schulgesetz NRW).
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Diese Kinder werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die Schule aufgenommen, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Eine Rückstellung für ein Jahr aus erheblichen gesundheitlichen Gründen ist möglich.
Die Entscheidung über die Aufnahme oder die Zurückstellung trifft die Schulleitung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes Minden-Lübbecke.