Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 16.10.2013 das 9. Schulrechtsänderungsgesetz, das Erste Gesetz zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, verabschiedet. Damit ist das Gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung seit dem 01.08.2014 der gesetzliche Regelfall.
Eltern eines Kindes mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes an einer allgemeinen Schule. Sie können aber auch weiterhin eine Förderschule wählen.
Benötigt ein Kind sonderpädagogische Unterstützung, schlägt die Schulaufsicht den Eltern in Abstimmung mit dem Schulträger mindestens eine allgemeine Schule vor, die für das Gemeinsame Lernen personell und sächlich ausgestattet ist. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.