Lastenzuschuss
Dabei wird der Wohngeld Lastenzuschuss nur gewährt, wenn die Immobilie
selbst und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dabei ist für den
Lastenzuschuss die zuschussfähige Belastung ausschlaggebend, die mit
Wohngeld gefördert wird.
Wer kann den Lastenzuschuss in Anspruch nehmen?
• Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
• Eigentümer einer Eigentumswohnung
• Eigentümer eines Eigenheimes
• Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (bei mehr als drei Wohnungen und wenn der Eigentümer eine der Wohnungen selbst bewohnt)
• Eigentümer einer Kleinsiedlung
• Inhaber von Dauerwohnrechten, Wohnungsrechten und Nießbrauchsrechten
• Erbbauberechtigte
• Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
Wohngeld
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhei-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Erstes Buch Sozialgesetzbuch –SGB I– und § 1 Wohngeldgesetz –WoGG–).
Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt. Mietzuschuss können unter anderem Mieter von Wohnraum oder Bewohner*innen von Heimen im Sinnde des Heimgesetzes.