Grundsätzlich verbietet § 9 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Betätigungen, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Weiterhin dürfen Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte auch außerhalb der gesetzlich geschützten Zeit nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Abs. 1 LImschG). Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine bestimmte Anzahl und Dauer von Partys ergibt sich aus dem LImschG übrigens nicht.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist hier die örtliche Ordnungsbehörde. Da erfahrungsgemäß Beschwerden über Ruhestörungen weit außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten der Ordnungsbehörde eingehen, ist auf Grundlage des Polizeigesetzes NRW zunächst die Polizei zuständig für ein erstes Einschreiten. Regelmäßig wird die Ordnungsbehörde über diese Einsätze und festgestellte Verstöße informiert.
Die Benachrichtigung der Polizei und der Ordnungsbehörde sollte jedoch nicht der einzige und ausschließliche Weg sein, um sich gegen die Ruhestörungen zu wehren. Zweckmäßig im Sinne einer zukünftig funktionierenden Nachbarschaft wird es immer sein, sich direkt mit dem Verursacher in Verbindung zu setzen - auch wenn es sicherlich manchmal schwerfällt. Durch diese Gespräche kann bereits ein Teil der Ruhestörungen geregelt werden.
Erst wenn die eigenen Bemühungen scheitern oder es zu wiederholten Ruhestörungen kommt, sollte die Ordnungsbehörde eingeschaltet werden. Dabei wird um folgende Informationen gebeten:
- • Wer meldet? (Name und Erreichbarkeit)
- • Wer stört(e) wann, wo und über welchen Zeitraum hinweg?
- • Art der Störung (bspw. laute Musik, lautes Feiern etc)?
- • Einmalige oder wiederholte Störung?
- • Wurde die Polizei informiert?