Eine gesetzliche Pflichtaufgabe
und ein Steuerungsinstrument
Mit dem 1991 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch
– Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)) wurde für die öffentlichen
Träger der Jugendhilfe in § 80 SGB VIII erstmals die örtliche
Jugendhilfeplanung als verbindliche (pflichtige) Aufgabe eingeführt. In Minden wird
Jugendhilfeplanung seit 1994 praktisch umgesetzt. Sie findet in enger
Zusammenarbeit mit dem Jugendhilfeausschuss statt.
Jugendhilfeplanung ist ein kontinuierlicher fachlicher und politischer
Aushandlungsprozess. Ziel ist es, die Handlungsfelder der Jugendhilfe
zukunftsgerichtet zu entwickeln und in der Stadtgesellschaft auf positive
Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien hinzuwirken.
Der Einmischungsauftrag:
Positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien schaffen
Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz hat jeder junge Mensch ein Recht
auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Damit dieses
Recht verwirklicht wird, soll Jugendhilfe u. a. dazu beitragen, positive
Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und
familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Deshalb bringt sich die
Jugendhilfeplanung auch anwaltschaftlich für die Belange von Kindern,
Jugendlichen und ihren Familien in die Stadtentwicklung, die Stadtplanung und
andere Planungen ein. Hierzu gehören auch Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
oder die Spielraumplanung sowie die Beteiligung an der Bildungsplanung.
Jugendhilfeplanung - Bedarfe und
sozialpolitische Anforderungen unter einen Hut bringen
Die Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und
Familien verändern sich ständig. Damit die Angebote der Jugendhilfe den Bedarfen der Kinder,
Jugendlichen und Familien und den sich entwickelnden sozialpolitischen
Anforderungen entsprechen, entwickelt die Jugendhilfeplanung ein aufeinander
abgestimmtes System von Jugendhilfeleistungen.
Sie behält im Blick, welche Einrichtungen, Dienste und anderen Angebote
in welcher Qualität gebraucht werden und berücksichtigt die sich wandelnden
gesellschaftlichen Bedingungen vor Ort und die Wünsche und Interessen der
Nutzer*innen.
Aus der Bewertung von Bestand und Bedarf werden konkrete
Maßnahmenplanungen und Handlungspotentiale abgeleitet und die Handlungsfelder
der Jugendhilfe werden zukunftsgerichtet entwickelt und gestaltet – z.B. in der
Kindertagesbetreuung, den Frühen Hilfen, der Jugendarbeit oder den Hilfen zur
Erziehung.
Jugendhilfeplanung erfolgt sowohl nach Aufgabenbereichen wie
Jugendarbeit, Kindertagesbetreuung etc., als auch "quer" zu den vorhandenen
Jugendhilfestrukturen (Vernetzung unterschiedlicher Bereiche, Sozialraumbezug,
geschlechtsspezifische Ansätze etc.). Zur Jugendhilfeplanung gehören auch die
Fachberatung der Fachkräfte der Jugendhilfe mit dem Ziel der gemeinsamen
Qualitätsprüfung und Qualitätsentwicklung, die Ermittlung und Interpretation
von Fachdaten und Sozialstrukturdaten, fachliche Stellungnahmen und
konzeptionelle Beiträge.
Die Leistungen der
Jugendhilfe werden nicht nur vom Jugendamt selbst, sondern auch von freien
Trägern erbracht. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe werden daher
frühzeitig an der Planung beteiligt.