Ist der
Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der
unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt, nicht
zahlen kann oder verstorben ist?
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land Nordrhein-Westfalen über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
Nähere Informationen zum Unterhaltsvorschuss erhalten Sie hier.