Der
Artenschutz dient dem Schutz und der Erhaltung der heimischen Tier- und
Pflanzenwelt.
Geschützt sind nach dieser Rechtsbestimmung auch die Nist-, Brut-, Wohn- und
Zufluchtsstätten dieser Arten.
Hecken, Gebüsche und andere Gehölze sind in der Zeit vom 1. März bis zum 30.
September als mögliche Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten für die
heimische Tierwelt zu erhalten. In diesem Zeitraum ist es verboten, diese
abzuschneiden oder auf den Stock zusetzen. Zulässig sind nur schonende Form-
und Pflegeschnitte.
Die Bäume sind gleichwohl auf das Vorhandensein von Nist-, Brut-, Wohn- und
Zufluchtsstätten zu überprüfen. Sind bei einer möglichen Entfernung des Baumes
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten gefährdet, so ist der § 39
Bundesnaturschutz (Artenschutzregelung) zu beachten.