Befreiung der Kleriker in Minden
Anordnung des Kardinals Nikolaus von Kues von 1451
Von Dr. Monika M. Schulte
Ende Juli 1451 – vor 550 Jahren – traf in der
Stadt Minden hoher Besuch ein: Kardinal Nikolaus von Kues, der sich im Auftrag
des Papstes auf einer Legationsreise durch die deutschen Lande befand. Die
Abschrift einer Urkunde im Kommunalarchiv Minden legt Zeugnis davon ab, dass der
Kardinal sich nicht nur seinem eigentlichen Auftrag, das Kirchenwesen zu
reformieren, widmete.
Zwischen Bürgermeister und Ratsherren der Stadt Minden als Vertretern der Bürgerschaft einerseits und den Klerikern in der Stadt war es offensichtlich zu einer Uneinigkeit – "differentia" – gekommen: Die Stadt hatte offensichtlich von den Klerikern, obwohl diese nicht städtischem, sondern kirchlichem Recht unterworfen waren, Abgaben gefordert. Ein eindeutiger Fall von Rechtsverletzung, denn der Rat durfte nur von seinen Bürgern und anderen weltlichen, aber nicht von geistlichen Personen, Abgaben fordern.
Diese Streitigkeit war vermutlich den Geistlichen, die sich unrechtmäßig
finanziell belangt sahen, ein Dorn im Auge. Und wenn schon ein Kardinal in der
Stadt war, der kirchliches, geistliches Recht sprechen konnte, so konnten sie
nur davon profitieren. Also brachte die Mindener Geistlichkeit – die Stadt
Minden wird davon abgesehen haben, das zu tun, denn dass sie in diesem
Rechtsstreit den kürzeren ziehen würde, war von vornherein klar – vor den hohen
kirchlichen Würdenträger Nikolaus von Kues als päpstlichen Vertreter den Fall
gebracht: dessen Entscheidung Gewicht hatte.
Und so lässt der Kardinal, der
mit seinem Gefolge im Dominikanerkloster St. Pauli untergekommen war, von seinen
Schreibern eine Urkunde auf Pergament aufsetzen. Mit dieser Urkunde richtet
Nikolaus von Kues sich gleichzeitig an den Domdekan und das Domkapitel
einerseits, an den Bürgermeister und Ratsherren andererseits. Er ordnet an, dass
die Stadt Minden von den in der Stadt Minden lebenden Klerikern keine Abgaben
auf die Benutzung von Mühlen zum Mahlen von Getreide erheben darf.
Auf Grund des engen Zusammenlebens von Bürgerschaft und Klerus und auf Grund der unterschiedlichen Rechte, des städtischen und des kirchlichen Rechts, kam es im mittelalterlichen Minden immer wieder zu Konflikten: Der 1451 durch Nikolaus von Kues geschlichtete ist nur einer von vielen.