Kleiderordnung und Festvorschrift
Roben für Verlobungen, Hochzeiten und Kindtaufen - Bürgermeister
erlässt vor 300 Jahren ein Dekret
Von Dr. Monika M. Schulte
Am 23. März 1703 - vor 300 Jahren - erlassen Bürgermeister und Rat der Stadt Minden ein Dekret, das künftig jeglichen Luxus in puncto Kleiderwahl und Festivitäten unterbinden soll. Das Dekret nimmt direkten Bezug auf die Polizeiordnung von 1674, die offensichtlich nicht genügend beachtet wurde: So war eine neue Verordnung notwendig geworden.
Weil "Uppigkeit und Hochmuht immer mehr und mehr" um sich griffen, und "weder Ordnung noch Stand in acht genommen" würden - nicht bei Verlöbnissen, nicht bei Hochzeiten, nicht bei Taufen, ja nicht einmal bei Begräbnissen - sieht sich die städtische Obrigkeit 1703 veranlasst, diesen "eingerissenen Missbräuchen bey diesen elenden Zeiten, da unsere gute Stadt fast von aller vorigen Nahrung entblösset und die Bürgerschaft von Mitteln gekommen" sei, entgegenzutreten. Was hier anklingt, sind die drückenden Steuerlasten und Leistungen zugunsten des preußischen Staates.
In der Ständegesellschaft des 17. und 18. Jahrhunderts bildete die Mindener Bürgerschaft keine Ausnahme: Auch sie war in Stände gegliedert. Die Mindener Bürgerschaft wurde nach vier Ständen unterschieden: Zum ersten Stand gehörten der "Magistrat" und die "Regenten" der Stadt, also die "Herrn Bürger-meistere, Doctores, Licentiaten, Cammerherrn, und andere Rathspersonen"; zum zweiten Stand gehörten der Vierzigermeister, alle Amtsmeister und die Vierziger, aber auch alle Akademiker, Kaufmänner und von ihren Renten lebenden Bürger; der dritte Stand bestand aus allen übrigen Amtsbrüdern der Handwerke und den Brauern, den Gildemeistern und Gilden, auch aus wohlhabenden Bürgern; und der vierte Stand bestand aus allen übrigen Bürgern, einfachen Handwerkern, Heuerlingen, Badern, Tagelöhnern, Dienstboten, Knechten und Mägden.
Und so wurde - fein säuberlich nach einzelnen Ständen - sorgfältig
unterschieden, wer welche Kleidung tragen durfte. Denn gerade an der Gestaltung
der Kleidung, an der Wahl des Stoffes, an der Wahl des Schnittes und an der Wahl
des Kleiderschmucks ließen sich Standeszugehörigkeit und Rechtsstatus, Ansehen
und Prestige des Trägers oder der Trägerin in der städtischen Gesellschaft
ablesen. 1703 wird den Mindener Bürgern des zweiten, dritten und vierten Standes
bei Geldstrafe "alles Gold und Silber an Borden, Gold und silbern Kanten,
gewürckten Knöpffen und Bänden" an der Kleidung verboten: Gegossene silberne
Knöpfe aber werden ausdrücklich erlaubt. In die Verbotsliste sind auch
"coleurt-geblümte seidene Stoffen" aufgenommen; "schwartze seidene Stoffen"
werden immerhin dem zweiten Stand zugestanden. "Ausländische und feine Kanten",
also wohl Brabanter Spitzen oder ähnliches wird ebenfalls nur an Personen des
zweiten Standes geduldet.
Es werden sogar "Inspectoren" eingesetzt, die "gute
Obacht" auf die Durchsetzung der Ordnung haben und bei Nichtbeachtung der
Ordnung die Betroffenen zur Strafe ziehen sollen. Und so schließt das Dekret mit
der nachdrücklichen Warnung: "Wornach sich ein jeder gehorsamlich zu achten und
für Schaden vorzusehen hat". Ansonsten drohten schmerzliche Geldbußen.