Verbot sich "voll zu saufen"
Mindener Regierung, Bürgermeister und Rat sind sich einig:
Verbot
in der Fastenzeit und zu Ostern
Von Dr. Monika M. Schulte
Pünktlich zum Beginn der Fastenzeit vor 350
Jahren sind Mindener Regierung sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Minden sich
einig: Sie verbieten ihren Untertanen im Fürstbistum Minden und in der Stadt
Minden Ausschweifungen während der Fastenzeit und zu Ostern. Davon erzählen alte
Aufzeichnungen, die im Kommunalarchiv Minden aufbewahrt werden.
Nach dem Anfall des Bistums Minden an das Kurfürstentum Brandenburg durch den Westfälischen Frieden von 1648 erlässt die Mindener Regierung zahlreiche Verbote. Am 31. Januar 1651 tut sie im Namen Friedrich Wilhelms, des Großen Kurfürsten, von Petershagen aus kund: Angesichts der sich nähernden Fastenzeit sei darauf zu achten, dass im Fürstentum die "Gottesfurcht fortgepflantzet" werden soll, und alle Eingesessenen des Fürstentums, "groß undt klein", zu einem "Geistlichen Gott wolgefälligen leben angewiesen" werden müssen. Es müssen alle "eingeschlichene grobe laster undt Gottloses Leben und wandel muglichst abgeschafft" werden, vor allem angesichts der Fastenzeit, in der man des Leidens und Sterbens "Unsers lieben Herrn undt Erlösers Jesu Christi" in den Kirchen, in öffentlichen Versammlungen und zu Hause "mit bußfertigem hertzen betrachten soll undt muß".
Es wird geboten, sich der "Vollsaufferey", des "Mummenschantzen", des "Jauchtzen" und anderen "wustes Lebens" zu enthalten. Die Orte, an denen diese Frevel vorrangig begangen werden, sind schnell genannt: die Wirtshäuser und Krüge. Um dieses Übel direkt bei der Wurzel zu packen, wird diesen Etablissements verboten, für Fastnachtsgesellschaften Bier einzukaufen, zu zapfen oder außer Haus zu verkaufen. Bei Verstößen gegen dieses Gebot ist mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Die Stadt Minden, vertreten durch Bürgermeister und Rat, sieht sich nur
wenige Tage später, am 8. Februar 1651, bemüßigt, die Fastenzeit angemessen zu
begehen. Sie will gegen die der Bußzeit unzuträglichen Werkzeuge des Teufels –
nämlich die "abscheulichen Mummen", das "leichtfertig Herumblauffen, Sauffen
unndt Freßen" – vorgehen. Und sie verbietet ihren Bürgerinnen und Bürgern, dabei
mit zu machen oder gar so etwas selbst zu initiieren. Die Bürgerinnen und Bürger
sollen sich dieser schmählichen Dinge enthalten, sollen mit Fasten und Beten
sowie mit einem "erbahren Lebenwandell" die Passionszeit recht begehen.
Allerdings nur – so heißt es – so lieb es einem jeden ist, die auf
Zuwiderhandeln stehende Strafe und Gefängnis zu vermeiden. Bei Übertretung des
Verbots werde jeder – "Er sey auch wer er wolle" – "ohn einigem respect unnd
Unterscheidt der Persohn" bestraft. Sich vor Schimpf und Schaden zu hüten, so
lautet der abschließende Appell des Mindener Rates.
Die Tatsache aber, dass
dieses Verbot so nachdrücklich an die Eingesessenen des Fürstbistums und der
Stadt Minden herangetragen wird, lässt vermuten, dass es mit dem Gehorsam der
Untertanen nicht so weit her gewesen ist.