Land ändert erneut Coronaschutzverordnung


Das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat Änderungen an der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vorgenommen. Die nun vorliegende Fassung ist gültig ab dem 16. Mai 2020. Das Ministerium hat darüber hinaus die Anlage zu den Hygiene- und Infektionsstandards um Rahmenvorgaben für Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Freibäder erweitert. Auch werden hierin Hinweise zu Auslegungs- und Anwendungsfragen - im Hinblick auf die Zulässigkeit von gastronomischen Einrichtungen nach § 14 CoronaSchVO (Regelungen zur Gastronomie) gegeben.

Zu den Änderungen gehören, dass Freibäder - nur der Außenbereich – unter Auflagen nach dem 19. Mai wieder öffnen dürfen. Dabei sieht die Anlage zur Coronaschutzverordnung vor, dass für jedes Freibad ein Hygienekonzept erarbeitet werden muss, weil Fragen - wie die Umsetzung des Abstandsgebots - nur anlagebezogen zu klären sind. Die Konzepte sind den Gesundheitsämtern zur Information anzuzeigen. Es bedarf keiner vorherigen Genehmigung.


Auch Ausflugsschiffe dürfen unter Auflagen wieder fahren. Beim Betrieb – Gleiches gilt auch für Kutschen, historische Eisenbahnen und ähnliche Einrichtungen - sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, auch in Warteschlangen, zu gewährleisten. Die Gäste sind verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ausnahmen zu Personengruppen sind in § 1 der Coronaschutzverordnung geregelt.

In der Gastronomie und auch in Hotels sind künftig - nach strengen Vorgaben – wieder Buffets zulässig. Der Rahmen für die Beherbergungsbetriebe sieht vor, dass für die gemeinsame Nutzung die Personenbegrenzung aus der CoronaSchVO (Familien, zwei Hausgemeinschaften) gilt. Wellnessbereiche bleiben – wie auch solitäre Wellnesseinrichtungen, Saunen etc. - noch geschlossen. Neu sind außerdem konkrete Regelungen für Campingplätze.

Die Regelungen zu touristischen Übernachtungen wurden an die seit dem 15. Mai geltende Coronaeinreiseverordnung angepasst. Nun sind Übernachtungen auch für EU-Einreisende freigegeben.

Bei den Bußgeldvorschriften wurde klargestellt, dass die Gastwirte für die Organisation ihrer Betriebe verantwortlich sind und die Gäste sich – wie im Außenbereich – an die Kontaktbeschränkungen halten sollen. Gastwirte müssen also keine Familienverhältnisse vorab prüfen; bei einer behördlichen Kontrolle müssen diese dagegen dann bei Zweifeln dargelegt werden.

Aus Gründen der Gleichbehandlung wurden Piercingstudios jetzt den Tattoostudios gleichgestellt. Beiden bleibt bis auf Weiteres die Öffnung untersagt.  

Die ebenfalls geänderte Coronaeinreiseverordnung regelt, dass für Reiserückkehrer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und auch aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ab dem 15. Mai 2020 keine Quarantäne-Pflicht mehr besteht. 

Personen, die in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zuvor mehr als 72 Stunden in einem anderen als den oben genannten Ländern aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Diesen Aufenthaltsort dürfen sie für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr verlassen.

Mehr Informationen unter www.minden.de/corona