Schülerbeförderung
Informationen rund um die Beförderung zur Schule
Schüler*innen der allgemeinbildenden Schulen, der Förderschulen, der Schule für Kranke und der Berufskollegs in Vollzeitform, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, werden die Kosten erstattet, die für die wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen (§ 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW).
Näheres regelt die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO).
"ChillTicket" in der Primarstufe
Für Schüler*innen der Klassen eins bis vier einer Schule in Trägerschaft der Stadt Minden übernimmt die Stadt Minden auf Antrag die Schülerfahrkosten. Sie erhalten ein sog. "ChillTicket", wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Grundschule mehr als zwei Kilometer beträgt.
Es wird der kürzeste, zumutbare Fußweg zwischen der Wohnung des*der Schüler*in und der nächstgelegenen Schule berücksichtigt. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Das "ChillTicket" gilt für die Fahrt zur Schule und zurück. Darüber hinaus kann es wochentags ab 14 Uhr und an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien in Nordrhein-Westfalen zeitlich uneingeschränkt in allen Bussen und Bahnen des Nahverkehrs in der jeweiligen „ChillArea“ (für Minden sind das die Gebiete von Hille, Minden, Petershagen und Porta Westfalica) nach Belieben genutzt werden.
Seit April 2026 erfolgt die Antragstellung online über das Schülerbeförderungs-Portal. Den Online-Antrag finden Sie unter "Anträge".
Im Bereich Hilfe finden Sie eine FAQ-Liste mit den wichtigsten Fragen und Antworten.
Weitere Informationen zum "ChillTicket" finden Sie hier.
"SchülerTicket Westfalen" ab Klasse 5
Im Rahmen eines Pilotprojekts hat die Stadt Minden das "SchülerTicket Westfalen" für die weiterführenden Schulen eingeführt. Schüler*innen ab Klasse 5 (Sekundarstufe I und II) an einer weiterführenden Schule der Stadt Minden erhalten das Ticket automatisch und kostenlos. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Dabei gelten folgende Ausnahmen:
Keinen Anspruch auf das SchülerTicket Westfalen haben
- Schüler*innen, die eine Wegstreckenentschädigung erhalten oder für die eine Taxibeförderung genehmigt wurde,
- Schüler*innen, die nicht in Nordrhein-Westfalen wohnen oder
- Studierende, die das Abendgymnasium des Weser-Kollegs besuchen.Das Ticket gilt westfalenweit, ohne zeitliche Einschränkung und ganzjährig Damit können Busse, StadtBahnen und Nahverkehrszüge in der 2. Klasse beliebig genutzt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten von OWL Verkehr.
Was kann ich tun, wenn mein Kind aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann oder die Nutzung aus anderen Gründen unzumutbar ist?
Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
Bitte nutzen Sie den Online Antrag (siehe "Anträge") fügen Sie eine Begründung für die Unzumutbarkeit oder ein ärztliches Attest bei, das die Dauer und den Umfang der Erkrankung bestätigt. Das Schulbüro der Stadt Minden prüft dann die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung und fordert ggf. eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises Minden-Lübbecke an.
