Ausländerbehörde | Pressestelle

Aufenthaltserlaubnisse für Ukrainer*innen verlängern sich automatisch


Aktuell erreichen die Ausländerbehörde der Stadt Minden vermehrt Anfragen, die die Aufenthaltserlaubnisse für eingereiste Staatsbürger*innen aus der Ukraine betreffen. Es haben sich auch Betriebe an die Stadt gewandt, die Ukrainer*innen beschäftigen.

Mehr als 1,1 Millionen Menschen aus der Ukraine leben zurzeit mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland. Ein großer Teil dieser Personen verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis, die auf den ersten Blick abgelaufen erscheint. Wegen des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hatte der Rat der Europäischen Union am 15. Juli 2025 beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 zu verlängern.

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat für Deutschland daraufhin die „Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erlassen, welche auch mittlerweile in Kraft getreten ist. Durch die aktuelle Fassung dieser Rechtsverordnung gilt: Alle erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig waren, sind einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 weiterhin gültig. 

Das bedeutet:

  • Inhaber*innen solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2026 gültig war.
  • Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
  • Inhaber*innen solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen, sofern die persönliche Situation Ansprüche auslöst.
     

Können die aufgrund der Verordnung automatisch verlängerten Aufenthaltserlaubnisse trotzdem neu ausgestellt werden?

  • Nein, das ist weder möglich noch nötig. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind bis zum 4. März 2027 gültig, auch wenn das Gültigkeitsdatum auf dem jeweiligen Dokument abgelaufen ist. 
  • Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind ebenso informiert wie auch die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen in Deutschland.
  • Anfragen auf Neuausstellung bestehender Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz können deshalb aus kapazitären Gründen nicht bearbeitet werden. Wir bitten hierfür um Verständnis.

 

Wer ist nicht von der Rechtsverordnung umfasst?

  • Nicht umfasst sind demnach Personen, die erst nach dem 1. Februar 2026 eingereist sind oder am 1. Februar 2026 nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz waren. Diese müssen die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
  • Die Verordnung gilt auch nicht für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch nicht entschieden ist. Diese wenden sich zum Ablauf Ihrer Fiktionsbescheinigung bitte an die Ausländerbehörde.


Wer neu eingereist ist, noch keine Bescheinigung hat und diese beantragen möchte, kann diese auf der Webseite der Stadt Minden herunterladen. Aufenthaltstitel Ukraine: https://www.minden.de/rathaus-service-zukunft/die-wichtigsten-anlaufstellen/auslaenderbehoerde/#accordion-1-1 Für personalisierte Bescheinigungen sei ab sofort eine Gebühr von 18 Euro (gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 9 Aufenthaltsverordnung) fällig, so die Stadtverwaltung.