Die Grundstückseigentümer*innen in Minden werden die Bescheide für die Grundbesitzabgaben nicht Anfang dieses Monats, sondern erst um den 24. Februar herum erhalten. Das kündigte die Stadtverwaltung Minden jetzt an. Die Schreiben sollen am 23. Februar verschickt werden. Das erste Fälligkeitsdatum in 2026 für die Abgaben ist dann nicht der 15. Februar sondern der 15. März. Allerdings wird in diesem Bescheid keine Abgabe für die Grundsteuer enthalten sein.
„Die Stadt hat sich, aufgrund einer derzeitigen Rechtsunsicherheit, was die differenzierten Hebesätze bei der Grundsteuer B betrifft, entschieden, die Festsetzung zunächst auszusetzen, um die weitere Entwicklung der Grundsteuerdiskussion abzuwarten“, so der Beigeordnete für Finanzen und Gebäudewirtschaft, Stadtkämmerer Norbert Kresse. Die Eigentümer*innen werden mit ihrem Bescheid Ende Februar auch ein Begleitschreiben mit Informationen über die aktuellen Entwicklungen im Grundsteuerrecht erhalten.
Erhoben werden zum 15. März dann nur die übrigen Abgaben, wie zum Beispiel Abfall-, Straßenreinigungs- und Entwässerungsgebühren. Die folgenden Fälligkeits-Termine, 15. Mai, 15. August und 15. November, bleiben bestehen. Die Verwaltung empfiehlt, bestehende Daueraufträge auszusetzen und mit der Überweisung zu warten, bis der Bescheid eingetroffen ist. Alle, die ihre Abgaben über eine Lastschrift (per SEPA-Lastschrift-Mandat) vom Konto einziehen lassen , müssen nichts unternehmen. Wichtig zu wissen: Die Grundsteuer B wird nicht erlassen, sondern nur ausgesetzt. Das heißt, dass Eigentümer*innen sich darauf einstellen müssen, voraussichtlich im Mai – nach einem erneuten Bescheid - die fällige Grundsteuer für die Monate ab Februar 2026 zu zahlen.
Für die Verschiebung des ersten Fälligkeitstermins auf Mitte März gibt es zwei Gründe: Zum einen zieht der gesamte Bereich Finanzen, zu dem auch das Team „Steuern und Gebühren“ gehört, Mitte Februar vom Rathaus in ein von der Stadtverwaltung angemietetes Büro-Gebäude an der Kuhlenstraße um. Die Mitarbeitenden sind dann vom 16. bis einschließlich Montag, 23. Februar, nicht erreichbar. Zum anderen gibt es nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes in Gelsenkirchen und anstehenden weiteren Gerichtsverhandlungen zur Grundsteuerreform derzeit in ganz Nordrhein-Westfalen (NRW) eine rechtliche Unsicherheit, wie Kommunen, die sich für differenzierte Hebesätze entschieden haben, damit umgehen sollen.
Der Rat der Stadt Minden hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2024 differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B beschlossen. Seit Januar 2025 werden Eigentümer*innen von Wohngrundstücken mit einem Hebesatz von 586 Prozent und von Nicht-Wohngrundstücken mit einem Hebesatz von 1.172 Prozent belastet. Der Hebesatz der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beträgt aktuell 375 Prozent.
Mit der Reform wurde der Wert von Wohngrundstücken (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Mietwohngrundstücke) und Nichtwohngrundstücken (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, unbebaute Grundstücke u.a.) neu berechnet. Um dabei die Belastungen gerecht zu verteilen, hat das Land NRW Land im Juli 2024 eine gesetzliche Regelung geschaffen, die die Einführung sogenannter differenzierter Hebesätze für die Grundsteuer B ermöglicht. Davon hat der Rat der Stadt Minden Gebrauch gemacht.
Im Jahr 2025 wurden insbesondere gegen die differenzierten Hebesätze landesweit zahlreiche Widerspruchs- und Klageverfahren eingereicht. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Hebesatzdifferenzierung bei der Grundsteuer B gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt (Aktenzeichen 5 K 3699/25). Die vier Urteile vom 4. Dezember gegen mehrere Städte sind noch nicht rechtskräftig. Für diese Verfahren sind Berufungen an das Oberverwaltungsgericht Münster beziehungsweise eine Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen worden. Die Stadt Minden ist von den Klageverfahren nicht direkt betroffen.
Bei Fragen zur Bewertung des jeweiligen Grundstücks können sich Eigentümer*innen an das zuständige Finanzamt wenden. Fragen zum Hebesatz oder zur Zahlung der Steuern und Gebühren beantwortet die Stadt Minden. Ergänzende Hinweise befinden sich auf dem Grundbesitzabgabenbescheid, der am 23. Februar versendet werden soll. Alle wichtigen Infos gibt es auch unter www.minden.de/grundsteuer. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Interessierte auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW unter www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform.
