Beurkundung der Geburt

  • Leistungsbeschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss in Deutschland, beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird daraufhin beurkundet.


  • Rechtsgrundlage

    § 21 PStG

  • Erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.    

  • Verfahrensablauf

    Es gibt eine Vereinbarung zwischen dem Johannes-Wesling Klinikum und der Stadt Minden, wonach die Formalitäten im Regelfall über das Klinikum abgewickelt werden.

    Bei einer Hausgeburt stellen die Hebamme oder der Haus-/Notarzt eine Geburtsbescheinigung aus und die Eltern müssen die Geburt beim Standesamt unter Vorlage der Bescheinigung anmelden und beurkunden lassen

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person geboren wurde. 


Zuständige Abteilungen