Beratung und Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten
- Leistungsbeschreibung- Das Jugendamt kann neben anderen Leistungen auch allein erziehende Elternteile bei der Ausübung der Personensorge beraten und unterstützen, insbesondere bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
- Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihren Eltern durch das Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
 - Die Beratung und Unterstützung beschränkt sich auf den außergerichtlichen Bereich, eine gerichtliche Vertretung durch das Jugendamt ist ausgeschlossen. 
- Das Jugendamt kann neben anderen Leistungen auch allein erziehende Elternteile bei der Ausübung der Personensorge beraten und unterstützen, insbesondere bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
- Rechtsgrundlage- § 18 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) 
- Erforderliche Unterlagen- Geburtsurkunde des Kindes
- Urkunde oder anderer Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge (soweit vorhanden)
- Unterhaltstitel (soweit bereits vorhanden)
-    Schriftverkehr zum Unterhalt (z. B. von Familiengerichten/Rechtsanwälten)         
 
- Voraussetzung- Sie sind entweder allein sorgeberechtigter Elternteil oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge lebt das unterhaltsberechtigte Kind in Ihrem Haushalt.
- Sie sind volljährig, unter 21 Jahre alt und haben noch einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Eltern (= allgemeine Schulausausbildung und berufliche Erstausbildung sind noch nicht abgeschlossen).
 
 
- Sie sind entweder allein sorgeberechtigter Elternteil oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge lebt das unterhaltsberechtigte Kind in Ihrem Haushalt.
- Kosten- Die Beratung und Unterstützung ist kostenfrei. 
- An wen muss ich mich wenden?Jugendamt