Straßenbaubeitrag

  • Leistungsbeschreibung

    Informationen zu Straßenbaubeiträgen

    Straßenbaubeiträge dienten bislang der Beteiligung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern an den Kosten für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung bereits bestehender öffentlicher Straßen (z. B. Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung).

    Abgrenzung zu Erschließungsbeiträgen (BauGB)

    Straßenbaubeiträge sind nicht mit Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch zu verwechseln:

    • Erschließungsbeiträge fallen bei der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Straße an und sind von den Kommunen auch weiterhin zu erheben.
    • Straßenbaubeiträge betreffen Maßnahmen an bereits bestehenden, endgültig hergestellten öffentlichen Straßen.

    Abschaffung der Straßenbaubeiträge in NRW

    Seit dem 01.01.2024 dürfen Kommunen in Nordrhein-Westfalen aufgrund eines gesetzlichen Erhebungsverbots im Kommunalabgabengesetz NRW keine Straßenbaubeiträge mehr von Anliegerinnen und Anliegern erheben. Die dadurch entfallenen Straßenbaubeiträge für entsprechende Straßenbaumaßnahmen werden den Kommunen seitdem vom Land Nordrhein-Westfalen erstattet.

    Die Regelung gilt für alle Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden.

    Wichtig zu wissen

    • Die Abschaffung betrifft nur Straßenbaubeiträge, nicht die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch.
    • Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (z. B. Schlaglochreparaturen) waren und sind weiterhin nicht beitragsfähig und werden von der Kommune getragen.



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