Corona-Schutzverordnung ersetzt Allgemeinverfügung der Stadt


Diese hebt die „Allgemeinverfügung der Stadt Minden über kontaktreduzierende Maßnahmen und das Verbot von Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 31. März 2020“ zum großen Teil auf.

Der Hintergrund dafür ist, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) jetzt diverse Erlasse aufgehoben hat, die zuvor in den kommunalen Allgemeinverfügungen berücksichtigt waren. Diese Erlasse sind nun in die am 23. März in Kraft getretene „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (CoronaSchVO) – zuletzt aktualisiert am 30. März 2020 – sowie in die am 2. April erlassene „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur“ (CoronaBetrVO) des Ministeriums (MAGS) eingeflossen.

„Wir begrüßen sehr, dass das Land mit den beiden Schutzverordnungen nun für alle Kommunen gültige Regelungen erlassen hat“, sagt der Erste Beigeordnete Peter Kienzle. Aus den Städten und Gemeinden in NRW gab es den Wunsch, dass es einheitliche und verbindliche Regelungen für das gesamte Land geben sollte, um nicht ständig neue oder geänderte Allgemeinverfügungen bekanntzugeben. Dem sei das Ministerium mit dem Aufhebungserlass jetzt nachgekommen.

„Wir haben nun mit der Corona-Schutzverordnung und der Corona-Betreuungsverordnung eine gute Grundlage für unsere Arbeit“, fasst Kienzle zusammen. Er betont, dass durch die teilweise Aufhebung nicht die zuvor in der Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen entfallen sind, sondern diese nunmehr durch die Rechtsverordnungen des Landes abgedeckt seien. Es bleibe also nach wie vor bei den bisherigen Einschränkungen.

Mit der neuen städtischen Verfügung, die die vom 31. März größtenteils aufhebt, entfallen die Ziffern 1 bis 12 sowie Ziffer 15 der bisherigen Verfügung. Bestehen bleiben neben der Begründung die Ziffern 13 und 14 sowie die Ziffern 16 bis 21. Die Ziffern 13 und 14 beziehen sich auf die kontaktreduzierende Umsetzung von arbeitspolitischen Fördermaßnahmen. Die Ziffern 16 bis 21 regeln unter anderem den Geltungsbereich der Verfügung und den Vollzug der Maßnahmen bei Verstößen.