Neue Allgemeinverfügung Stadt Minden: Welche Änderungen gibt es ab Donnerstag


Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus setzt die Stadt Minden zügig die Erlasse der Landesregierung um. Ab Donnerstag, 19. März 2020, tritt eine neue Allgemeinverfügung in Minden in Kraft. Folgende Änderungen haben sich ergeben:

- Es gibt keine Differenzierung zwischen einer privaten und einer öffentlichen Veranstaltung, denn Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Hiervon umfasst sind auch Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen.

- Der Betrieb von Minigolfanlagen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, Tierparks, Spiel-und Bolzplätzen und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

- Der Betrieb in Sportstätten und Fitnessstudios sowie Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt.

- Die Nutzung von privaten und öffentlichen Spielplätzen ist verboten. 

- Auch untersagt ist der Betrieb von: Kneipen, Cafés, Bars (inklusive Hotelbars), Clubs, Diskotheken, Shisha Bars, Tanzlokale sowie Schank- und Speisewirtschaften mit Musikvorführung und Tanz und ähnlichen Einrichtungen und die Durchführung von Reisebusreisen.

- Nicht zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau-  und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. 

Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. 

- Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. 

Dies kann beispielsweise durch die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
• zwei Meter Abstand zwischen den einzelnen Personen im Zugangsbereich sowie im Kassenbereich
• Umsetzung der Hygienemaßnahmen entsprechend der RKI- Richtlinien
• Gut sichtbarer Aushang der Hygienehinweise entsprechend der RKI-Richtlinien

- Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur gestattet, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen (Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau-  und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel) befinden, und nur zu dem Zweck diese Einrichtungen aufgesucht werden.

- Der Zugang zu Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen wird sowohl für den Innen-als auch den Außenbereich beschränkt. Der Aufenthalt ist nur unter folgenden Auflagen gestattet:
• Restaurants und Speisegaststätten dürfen nur in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr geöffnet sein
• Hygienemaßnahmen entsprechend der jeweils geltenden RKI-Richtlinien sind umzusetzen

- Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

- Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro oder unmittelbarer Zwang angedroht.