Himmelfahrt: Kanzlers Weide darf nicht betreten werden


Zur Umsetzung der Regelungen der Coronaschutzverordnung, insbesondere des immer noch geltenden Versammlungsverbotes und der Distanzregelungen in der Corona-Pandemie hat die Stadt Minden am Himmelfahrtstag, 21. Mai, für Kanzlers Weide, die Weserwiesen und den Strand ein Betretungsverbot ausgesprochen. Das wird den ganzen Tag auch überwacht. „Dazu wurde eine Allgemeinverfügung von der Stadt erlassen, die nur für diesen Tag gilt“, erläutert Erster Beigeordneter Peter Kienzle.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass Kanzlers Weide und die Weserwiesen in den vergangenen Jahren am „Vatertag“ immer von zahlreichen Gruppen aufgesucht wurden, die meist mit Bollerwagen unterwegs waren. Weder ist das Betreten der festgelegten Fläche für den Himmelfahrtstag (siehe hierzu auch die anliegende Karte) noch Picknicken oder Grillen erlaubt, so die Stadt Minden.

Kanzlers Weide und der Weserstrand sind am 21. Mai weiträumig abgesperrt. Das gilt auch für den Parkplatz, der an diesem Tag nicht genutzt werden kann. Dort abgestellte Autos sollten bis Mittwochabend abgeholt sein, rät die Ordnungsbehörde.

Ordnungsbehörde und Jugendamt werden an diesem Tag mit zahlreichen Mitarbeiter*innen im Einsatz sein und neben Ansammlungen und dem Betretungsverbot für Kanzlers Weide auch die Einhaltung der Jugendschutzregelungen hinsichtlich des Alkoholkonsums von Minderjährigen, das verbotene Grillen und Picknicken auf öffentlichen Flächen, Vermüllungen und unzulässigen Lärm  kontrollieren. Wie im gesamten Kreisgebiet wird die Polizei auch im Mindener Stadtgebiet mit verstärkten Kräften im Einsatz sein und bei Bedarf eingreifen sowie gegebenenfalls Platzverweise erteilen.

Zuwiderhandlungen gegen das Versammlungsverbot, die immer noch geltenden Abstands-Regeln (1,50 Meter) und Treffen bunt gemischter Gruppen – das ist in Paragraf 1 der Coronaschutzverordnung geregelt - sollen verwarnt beziehungsweise geahndet werden.

Stadt und Polizei hoffen, dass sich die Menschen vernünftig verhalten, auf „Vatertagstouren“ möglichst ganz verzichten und zu Hause bleiben. Diesen Appell unterstützt ausdrücklich auch Bürgermeister Michael Jäcke: „Die Entwicklungen in der Corona-Pandemie haben uns aufgezeigt, dass sich das Virus besonders schnell ausbreiten konnte, wenn es Menschenansammlungen gab. Diese gilt es unbedingt auch weiter zu verhindern.“ Er setzt auf die Vernunft der Mindener*innen und betont: „Lassen Sie uns das bisher Erreichte nicht durch unverantwortliches Handeln leichtfertig aufs Spiel setzen. Niemand möchte, dass Lockerungen wieder zurückgenommen werden“. Alle sollten sich daher an die Regeln halten.


Auszug aus Coronaschutzverordnung des Landes (Paragraf 1)
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich

im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren

aussetzt.

(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um

1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,

handelt. Satz 1 Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft

leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind

bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:

1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen

(insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs

sowie seiner Einrichtungen),

2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,

3. zulässige sportliche Betätigungen nach § 9,

4. zwingende berufliche Zusammenkünfte.