Verkehrsbehörde

Erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Weihnachtszeit: Was beim Parken wichtig ist


Seit dem 9. November 2021 gilt für Autofahrer*innen in ganz Deutschland ein neuer Bußgeldkatalog. Viele Regelverstöße im Straßenverkehr werden seitdem mit höheren Geldbußen geahndet, besonders das Falschparken. So können ein kurzer Besuch auf dem Weihnachtsmarkt oder der Weihnachtsbummel schnell teuer werden.

Parken ist zulässig, wo es nicht durch Halt- oder Parkverbote eingeschränkt ist. Das bedeutet aber nicht, dass das Parken im öffentlichen Verkehrsraum unbeschränkt erlaubt ist. Denn auf Gehwegen, Radwegen sowie auf Schutzstreifen für Radfahrer*innen gelten automatisch Halt- und Parkverbot. Nur in Ausnahmefällen wird das Gehwegparken angeordnet und durch ein Verkehrsschild dargestellt.

Der Grund für die Verbote ist: Diese Wege dienen als Schutz- und Bewegungsraum für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. Wer im öffentlichen Straßenraum parken möchte, darf unter Beachtung der Verkehrssicherheit (kein Parken im Kurvenbereich, in Einmündungen etc.) auf dem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung stehen. Einen Rechtsanspruch auf öffentlichen Parkraum gibt es aber nicht.

Das verbotswidrige Parken auf Gehwegen, Radwegen und Schutzstreifen sowie das Parken und Halten in zweiter Reihe wird mit einer Geldbuße von bis zu 110 Euro geahndet. Besonders teuer wird es für Autofahrer*innen, die mit Absicht falsch parken. Das führt automatisch dazu, dass das vorgesehene Bußgeld verdoppelt wird.

Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen. Ein schwerer Verstoß liegt vor, wenn das Fahrzeug länger als eine Stunde auf dem Geh- oder Radweg geparkt, ein Unfall verursacht oder ein*e andere*r Verkehrsteilnehmer*in durch das geparkte Fahrzeug behindert oder gefährdet wurde. Eine Behinderung besteht immer dann, wenn die Funktion des Wegs durch das parkende Auto eingeschränkt ist. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist das auf einem Gehweg bereits der Fall, wenn sich zwei Rollstuhlfahrer*innen nicht mehr problemlos begegnen können.

Autofahrer*innen, die ihr Fahrzeug im allgemeinen Halte- oder Parkverbot abstellen, erwartet eine Geldbuße von bis zu 55 Euro. Eine Geldbuße in derselben Höhe erhalten Verkehrsteilnehmer*innen, die unberechtigt auf einem Schwerbehindertenparkplatz, auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge parken. Das Verkehrszeichen für Carsharing-Parkplätze setzt sich zusammen aus vier Personen, verteilt auf die vier Ecken des Schilds, und einem durchbrochenen Auto-Symbol in der Mitte. Ist dieses Verkehrszeichen ausgeschildert, haben Carsharing-Fahrzeuge ein Vorrecht beim Parken.

Wer eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuparkt oder ein Rettungsfahrzeug behindert, der muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. Darüber hinaus darf in verkehrsberuhigten Bereichen (bspw. in der Hufschmiede) ausschließlich in gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Die Nutzung dieser Flächen kann allerdings durch den Einsatz von Verkehrszeichen beschränkt werden, sodass die Parkfläche nur für bestimmte Verkehrsarten oder für eine bestimmte Zeit freigegeben ist. Außerhalb der gekennzeichneten Flächen ist das Halten nur zum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- und Entladen erlaubt, solange dadurch niemand behindert oder gefährdet wird. Die Geldbußen für Parkverbote in verkehrsberuhigten Bereichen fangen bei zehn Euro an.

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