Die heutige Stadtverordnetenversammlung (8. Februar 2024, 16.30 Uhr) findet nicht statt. Grund für die Absage ist: Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung wurde das Datum für die Sitzung falsch bezeichnet. Dort wurde als Sitzungsdatum der 8. Januar angegeben.
Eine nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung wirkt sich insbesondere bei der Rechtmäßigkeit von in eben dieser Sitzung gefassten Beschlüssen aus. Diese müssen grundsätzlich formell und materiell rechtmäßig sein. Im Rahmen der formellen Wirksamkeit ist jeweils zu prüfen, ob alle Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Hierzu zählt auch die vorherige rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung, § 48 Abs. 1 S. 4 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
Die vorherige öffentliche Bekanntmachung muss zu diesen drei genannten Aspekten hinreichend bestimmte Angaben enthalten. Geschieht dies nicht rechtzeitig vor der Sitzung im dafür nach der Bekanntmachungsverordnung Nordrhein-Westfalen (BekanntmVO NRW) vorgesehenen Verfahren oder fehlt gar einer der drei Aspekte - im vorliegenden Fall fehlt es am korrekt bezeichneten Tag - sind trotzdem gefasste Ratsbeschlüsse wegen Verstoßes gegen § 48 Abs. 1 S. 4 GO rechtswidrig und damit nichtig.
Der Rechtsmangel fehlerhafter Sitzungseinberufung ist – mit Ausnahme fehlerhafter ortsüblicher Bekanntgabe der Sitzung – ausnahmsweise geheilt, wenn die vollständig erschienenen Gemeinderäte den Mangel nicht rügen. Vorliegend ist aber gerade die ortsübliche Bekanntmachung der Sitzung fehlerhaft – weshalb hier keine Heilung in Betracht kommen dürfte.
Die Ratssitzung wird stattdessen am Donnerstag, 22. Februar stattfinden.