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Wieder einheitlicher Hebesatz bei der Grundsteuer B - Bescheide werden verschickt


Die Stadt Minden geht nach zwei Urteilen von Gerichten in Düsseldorf und Gelsenkirchen zurück auf einen einheitlichen Hebesatz bei der Grundsteuer B. Für Wohn- und für Nichtwohngrundstücke – letztere sind zum Beispiel Gewerbeimmobilien oder nicht bebaute Grundstücke – beträgt der Hebesatz rückwirkend zum 1. Januar 2026 einheitlich 732 Prozent. Einen entsprechenden Beschluss hat am 26. März der Rat der Stadt Minden mit Mehrheit gefasst. Der Hebesatz der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beträgt weiter 375 Prozent. 

Das bedeutet für Eigentümer*innen von Wohngrundstücken, dass sie im Vergleich zum Jahr 2025 durchschnittlich rund 25 Prozent mehr zahlen müssen, weil der Hebesatz von 586 Prozent auf 732 aufkommensneutral angehoben werden musste, so der Bereich Finanzen der Stadtverwaltung Minden. Entlastet werden dagegen die Eigentümer*innen von Nichtwohngrundstücken, für die 2025 eine Grundsteuer B von 1.172 Prozent gezahlt werden musste. Aufkommensneutral bedeutet für die Stadt Minden, dass sie mit der Rückabwicklung auf den einheitlichen Satz (wie 2024 und die Jahre davor) gleich hohe Einnahmen hat. Das sind pro Jahr rund 16,5 Millionen Euro. Es entstehen also bei der Stadt Minden keine Mehreinnahmen.

Die neuen Bescheide für Grundbesitzabgaben mit den nun geltenden einheitlichen Grundsteuer B-Sätzen sollen am 28. April 2026 versendet werden. Ende Februar 2026 hatte die Stadtverwaltung bereits Bescheide verschickt. Diese enthielten aber wegen der Rechtsunsicherheit nach anhängigen Klagen in Nordrhein-Westfalen (NRW) keine Grundsteuer-Beträge. „Die Festsetzung wurde deswegen ausgesetzt. Darauf haben wir in einem Begleitschreiben zu dem Bescheid hingewiesen“, erläutert der Beigeordnete für Finanzen und Gebäudewirtschaft, Stadtkämmerer Norbert Kresse. 

Nun muss zum 15. Mai die Grundsteuer für den ersten und den zweiten Fälligkeitstermin überwiesen werden, inklusive der weiteren Abgaben wie Müllgebühren, Straßenreinigungs- und Entwässerungsgebühren, die zum 15. Mai 2026 fällig sind. Eigentümer*innen wurden dahingehend informiert, dass sie sich darauf einzurichten haben, dass zum 15. Mai eine höhere Summe fällig ist, so die Stadtverwaltung. Der zu überweisende Betrag steht auf dem Bescheid. Eigentümer*innen, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen nichts weiter unternehmen. 

Zum 1. Januar 2025 ist mit der Grundsteuerreform eine der größten Steuerreformen der Nachkriegsgeschichte in Kraft getreten. Um den reformbedingten Werteverschiebungen zwischen Wohngrundstücken (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke) und Nichtwohngrundstücken (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, unbebaute Grundstücke etc.) zu begegnen, hat das Land NRW im Juli 2024 eine gesetzliche Regelung geschaffen, die die Einführung differenzierter Hebesätze für die Grundsteuer B ermöglichst. Hiervon hat der Rat der Stadt Minden in seiner Sitzung am 5. Dezember 2024 Gebrauch gemacht. 

Die nun beschlossene Rückkehr zum Einheitshebesatz wurde länger im Rat Ende März diskutiert und von mehreren Fraktionen kritisiert. Vor allem die höhere Belastung für das Wohnen allgemein – im Eigentum und auch für Mieter*innen - kam mehrfach zur Sprache. Mit dem einheitlichen Satz gehen wir einen rechtssicheren Weg“, begründete Stadtkämmerer Norbert Kresse die Beschlussempfehlung der Verwaltung im Rat am 26. März. Mit dem differenzierten Hebesatz wollte der Rat im Dezember 2024 regulierend eingreifen, um für mehr Gerechtigkeit zu sorgen.

Minden wollte im Dezember 2024 mit dem Beschluss eine landesrechtliche Regelung der CDU-geführten Landesregierung in Nordrhein-Westfalen anwenden, um die Auswirkungen der neuen Messbeträge infolge der Grundsteuerreform für Wohngrundstücke abzumildern, erläuterte Bürgermeister Peter Kock in der jüngsten Ratssitzung. Die Stadt folge mit der Rückkehr zu einem einheitlichen Hebesatz nun zahlreichen Kommunen in NRW, so Kock, der sich im Rahmen eines Treffens auf Einladung des Städtetages NRW mit den Bürgermeister*innen dahingehend ausgetauscht hatte. Viele seien vor allem darüber enttäuscht gewesen, dass das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen in der derzeitigen rechtlich unsicheren Lage keine Unterstützung für die Kommunen leiste. Auch die beklagten Städte Düsseldorf und Gelsenkirchen hätten ihre Beschlüsse für einen differenzierten Hebesatz rückgängig gemacht, berichtete der Bürgermeister. 

Noch liegen zwar nur zwei nicht rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen mit unterschiedlichen Begründungen vor. Weitere Klagen gegen Städte in NRW, die sich für einen differenzierten Hebesatz entschieden haben, sind anhängig. Bis zu einem endgültigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts könnte eine längere Zeit vergehen, schätzt die Verwaltung.

Während das Gericht in Gelsenkirchen vor allem die Frage der Steuergerechtigkeit insgesamt bewertet hat, hielt das Verwaltungsgericht in Düsseldorf differenzierte Hebesätze für grundsätzlich möglich, allerdings sah das Gericht den Gleichheitsgrundsatz als betroffen an - insbesondere im Hinblick auf gemischt genutzte Grundstücke (z.B. unten Gewerbe, oben Wohnen), die als Nichtwohngrundstücke eingestuft wurden und damit 2025 auch in Minden höher besteuert wurden. 

Ein Festhalten an der bisherigen Regelung, also dem differenzierten Hebesatz, sei daher als „äußerst risikobehaftet“ zu sehen, so Beigeordneter Kresse im Rat. Die Stadt müsste Rücklagen in Millionenhöhe für eine sich möglichweise ändernde Rechtsgrundlage bilden, die sie sich in ihrer aktuellen Lage mit einer freiwilligen Haushaltssicherung nicht leisten könne. Die Folge wäre, dass die Stadt unmittelbar in eine pflichtige Haushaltssicherung komme, was unbedingt vermieden werden sollte. Zum Einheitshebesatz, der in Minden bis Ende 2024 galt, gebe es eine jahrzehntelange Rechtsprechung.

Weitere Informationen
Die Stadt Minden musste, wie alle übrigen Kommunen in NRW, im Jahr 2024 neu festgesetzte Messbeträge für die rund 30.000 Immobilien und Grundstücke berechnen und beschließen. Grundlage war die Summe ausgehend vom bisherigen Steueraufkommen die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B zu berechnen“, erläutert Stadtkämmerer Kresse. Voraussetzung dafür war ein aussagekräftiger Datenbestand der Finanzverwaltung, das sogenannte Messbetragsverzeichnis. 

Die Grundsteuer für jedes einzelne Objekt errechnet sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags (Ergebnis aus Grundsteuerwert x Steuermesszahl) mit dem jeweiligen Hebesatz. Erklärtes Ziel von Bund und Ländern zur Umsetzung der Grundsteuerreform war die sogenannte Aufkommensneutralität. Das heißt, dass das Grundsteueraufkommen in den einzelnen Kommunen nach der Reform in etwa so hoch sein soll, wie vor der Reform. 

„Ganz wichtig für die Bürgerinnen und Bürger Mindens zu wissen ist es, dass die Stadt Minden damit nicht mehr Steuern einnehmen wollte und will, allerdings auch nicht auf bisherige Einnahmen wegen der derzeit schwierigen Haushaltslage verzichten kann“, streicht Bürgermeister Peter Kock heraus. 

Die Grundsteuer sei eine wichtige, im Gegensatz zur Gewerbesteuer konjunkturunabhängige Einnahmequelle für alle Kommunen in Deutschland, um den Auftrag der öffentlichen Daseinsvorsorge zu erfüllen. Ausgehend vom Steueraufkommen 2024 sind zur Erreichung der Aufkommensneutralität rund 16,5 Millionen Euro an Steuereinnahmen aus Grundsteuer A und B in Minden zu erzielen. Diese Summe war auch für das Haushaltjahr 2025 eingeplant. 

Für Bürger*innen ist es wichtig zu wissen, dass sie bei der Stadt Minden nur Widerspruch gegen den nun neu festgelegten einheitlichen Hebesatz einlegen können, nicht aber gegen die Bewertung an sich (Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag). Hierfür ist ausschließlich das Finanzamt der richtige Ansprechpartner. Wann eine Neubewertung eines Grundstücks beziehungsweise Korrektur des bestehenden Grundsteuerwerts vorgenommen wird, richtet sich nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes. Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Finanzamt. 

Das Grundsteuerrecht sieht vor, dass in Abständen von sieben Jahren die Grundstücke neu bewertet werden (neuer Hauptfeststellungszeitpunkt wäre nach dem 01.01.2022 nunmehr der 01.01.2029), allerdings nicht mehr in dem Umfang, wie die Bewertungsgrundlagen in 2022 von den Eigentümer*innen erhoben wurden.