Verkehrsüberwachung - fließender Verkehr

  • Leistungsbeschreibung

    Zu hohe Geschwindigkeit ist eine der häufigsten Hauptunfallursachen. Die Einhaltung des Tempolimits und eine angepasste Fahrweise sind daher unerlässlich. Seit dem 01.01.1995 sind in Nordrhein-Westfalen neben den Polizeibehörden auch die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten an Gefahrenstellen zuständig. Die Stadt Minden erhöht seit Oktober 1996 die Verkehrssicherheit im Stadtgebiet durch Geschwindigkeitsüberwachung, die eine zentrale Maßnahme der Verkehrssicherheit ist und hochwertige Güter wie Leib, Leben und Gesundheit schützt. Zu hohe Geschwindigkeit ist eine der häufigsten Unfallursachen. Die Einhaltung des Tempolimits und eine angepasste Fahrweise sind daher unerlässlich.

    Kontrollen werden an besonderen Gefahrenstellen wie Unfallhäufungsstellen und an Straßenabschnitten durchgeführt, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Hier sind beispielsweise Strecken zu nennen, die vermehrt von Fußgänger*innen und Fahrradfahrenden sowie Kindern, Hilfebedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden, insbesondere an Schulen, Kindergärten und Seniorenresidenzen.  Zudem wenden sich Einwohner*innen, Ortsbürgermeister*innen und auch Verkehrsteilnehmende selbst, an die Verkehrsüberwachung und übermitteln Feststellungen zu unangepassten Geschwindigkeiten und damit verbundenen Gefahren und ersuchen um die Durchführung von Kontrollen. 

    Gemeinsam engagieren wir uns für mehr Verkehrssicherheit und Chancengleichheit für alle Verkehrsteilnehmenden im Straßenverkehr.


    Verwarnungs- und Bußgeldverfahren

    Sollte es einmal „geblitzt“ haben, so sieht der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog entsprechend der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung verschiedene Regelsätze vor. 

    Für Beträge bis 55,00 € wird der/dem Betroffenen zunächst Gelegenheit gegeben, ein Verwarnungsgeld zu zahlen und betrifft Verfahren mit Geschwindigkeitsüberschreitungen unter 16 km/h. Die Verwarnung wird durch Zahlung wirksam. Ist die/der Betroffene mit dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden oder zahlt sie/er das Verwarnungsgeld nicht oder nicht rechtzeitig, wird dieser Betrag in einem Bußgeldbescheid als Geldbuße festgesetzt. Bei Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungs- und Zustellungsgebühren fällig. 

    Für Beträge über 55,00 €, die bei einer Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 16 km/h vorgesehen sind und daneben ab 21 km/h mit mindestens einem Punkt, ist ein Verwarnungsgeldverfahren nicht möglich. Diese können nur in einem Bußgeldbescheid als Geldbuße festgesetzt werden. Im Bußgeldverfahren wird der/dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung Gelegenheit geben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Bei der Prüfung durch die Behörde wird diese Äußerung berücksichtigt. Voreintragungen im Fahreignungsregister können zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, der zu einer Überprüfung des Verfahrens führt.


    Fahrverbot

    Ein Fahrverbot ist regelmäßig anzuordnen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h oder mehr überschritten wird. Darüber hinaus ist ein Fahrverbot anzuordnen, wenn innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr zweimal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von jeweils mindestens 26 km/h festgestellt wird. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird die/der Betroffene schriftlich aufgefordert, den Führerschein innerhalb einer Frist, die in der Regel vier Monaten beträgt, abzugeben. Erfolgt die Abgabe nicht fristgerecht, wird der Führerschein beschlagnahmt.

    Verkehrsteilnehmende können ihre Einträge (Punktestand) bei Bedarf im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamt einsehen.  

    Hier ist auch der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog hinterlegt. https://www.kba.de


    Zeugenbefragungen

    Halterinnen und Halter eines Fahrzeugs, die den Geschwindigkeitsverstoß nicht begangen haben, erhalten einen Zeugenfragebogen. Sie werden hierdurch zu den Angaben zum Fahrzeugführenden befragt. Der Zeuge ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, wenn ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.