Lärm

  • Leistungsbeschreibung

     

    Mittagsruhe: 13 Uhr - 15 Uhr (§ 12 Abs. 1 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Minden)

    Nachtruhe: 22 Uhr - 6 Uhr (§ 9 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW) 

    Außerhalb der gesetzlich geschützten Zeit dürfen Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Abs. 1 LImschG).

    Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden können. 

    Für störenden Lärm, der durch Gewerbebetriebe erzeugt wird, ist in der Regel das Umweltamt des Kreises Minden-Lübbecke zuständig (Tel.: 0571/807-0).