Veränderte Erlasslage: Stadt Minden gibt neue Allgemeinverfügung heraus


Aufgrund einer veränderten Erlasslage durch das Land NRW (Erlass zur weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020, vom 15. März 2020), hat der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) in seiner heutigen Sitzung eine neue Allgemeinverfügung beschlossen. Folgende Regelungen sind neu: Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen sind untersagt. Der Betrieb von privaten und öffentlichen außerschulischen Bildungseinrichtungen, wie beispielsweise Nachhilfeschulen, Fahrschulen oder Sprachschulen, wird ebenfalls untersagt. Darüber hinaus sind Saunen und private Freizeiteinrichtungen geschlossen. Der Betrieb von Bars (inklusive Hotelbars), Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars, Tanzlokalen sowie Schank- und Speisewirtschaften mit Musikvorführung und Tanz wird ebenfalls untersagt. 

Neu hinzugekommen sind folgende Regelungen für Reiserückkehrer*innen aus Risikogebieten. Für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt werden Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen:

• Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)

• Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken

• Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

• Berufsschulen

• Hochschulen

Ebenfalls in der neuen Allgemeinverfügung sind folgende Regelungen Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für 

stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe aufgenommen. Für sie werden folgende Maßnahmen angeordnet:

• Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

• Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z.B. Kinderstationen, Palliativpatienten).

• Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

• Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Der Zugang zu Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen wird beschränkt. Der Aufenthalt ist nur unter folgenden Auflagen gestattet:

• Restaurants und Gaststätten dürfen nur in der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein

• Die Besucher*innen sind unter Erfassung der Kontaktdaten zu registrieren – dafür zuständig sind die Betreiber*innen

• Zwischen den Tischen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten

• In Stehimbisseinrichtungen ist mindestens ein Abstand von zwei Metern zwischen den einzelnen Personen einzuhalten

• Bei Warteschlangen vor dem Zugangsbereich sowie im Kassenbereich ist zu gewährleisten, dass mindestens zwei Meter Abstand zwischen den einzelnen Personen eingehalten wird

• Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen entsprechend der Empfehlung des Robert-Koch- Institutes sind gut sichtbar für die Besucher*innen auszuhängen

Die Allgemeinverfügung der Stadt Minden tritt am Dienstag, 17. März 2020 in Kraft. Die bisher erlassenen Verfügungen verlieren ihre Gültigkeit und gehen in der neuen Verfügung vom 16. März 2020 auf.