Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis gem. § 34b GewO. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber*innen oder der Bietenden erforderlich ist. Die Erlaubnis ist personengebunden. Sie kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter*in erforderlich. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.


    Keine Erlaubnispflicht besteht für:

    1. Ausschließliche Internetauktionen
    2. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler*innen oder durch die hierzu ermächtigten Handelsmakler*innen vorgenommen werden,
    3. Versteigerungen, die von Behörden oder Beamt*innen vorgenommen werden oder
    4. Versteigerungen, zu denen als Bietende nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.


    Weitere Regelungen zu gewerbsmäßigen Versteigerungen können Sie der Versteigererverordnung (VerstV) entnehmen.


    Anzeige einer Versteigerung

    Der/die Versteiger*in hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben. Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.


    Wenn das Versteigerungsgut

    • zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
    • wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird oder
    • im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 III BGB),

    ist der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber*innen anzugeben.


    Mit der Versteigerungsanzeige können Sie auch eine Fristverkürzung bzw. eine Ausnahme von Vorschriften beantragen, insbesondere Folgende:

    1. Verkürzung der Anzeigefrist, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut. Dies gilt bei Versteigerungen im stehenden Gewerbe, im Reisegewerbe und bei Versteigerungen im Rahmen von Messen und Märkten,
    2. Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (nur möglich, wenn Sie den Bietenden in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen),
    3. Ausnahme vom Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (nicht erforderlich, wenn das Versteigerungsgut zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört, wegen Geschäftsaufgabe oder im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert wird).


    Versteigerergewerbe im Reisegewerbe

    Die Ausübung des Versteigerergewerbes im Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der/die Gewerbetreibende die nach § 34b I GewO erforderliche Erlaubnis besitzt, vgl. § 57 III GewO.


    Versteigerergewerbe auf Messen und Märkten

    Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 GewO ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b I GewO erforderliche Erlaubnis besitzt, vgl. § 70a III GewO.

  • Rechtsgrundlage

    § 34b Gewerbeordnung (GewO)

    Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Kopie (Vorder- und Rückseite) des Personalausweises oder des Reisepasses mit einer Meldebescheinigung oder gültiger elektronischer Aufenthaltstitel (bei Nicht-EU-Angehörigen)
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • Bescheinigung in Steuersachen der Wohnsitzgemeinde
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsportal)
    • Bescheinigung Insolvenzgericht, dass über das Vermögen des/der Antragsteller*in kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde
    • Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz II Insolvenzordnung (InsO)

    Bei der Beantragung der Erteilung einer Erlaubnis durch eine juristische Person (z.B. GmbH, e.V.) werden das Führungszeugnis sowie der Personalausweis von jedem/jeder gesetzlichen Vertreter*in benötigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die Bescheinigungen in Steuersachen sowie der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis werden von jedem/jeder gesetzlichen Vertreter*in und der juristischen Person benötigt.


    Zusätzlich sind bei juristischen Personen die folgenden Unterlagen einzureichen:

    • unbeglaubigter Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Voraussetzung

    Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich.


    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen.



  • Kosten

    Der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis liegt zwischen 50 und 700 € (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 10.1.1.9.1) und richtet sich nach dem hierfür anfallenden Verwaltungsaufwand.

  • Anträge / Formulare

    Sie können Ihren Antrag persönlich nach Terminvereinbarung bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in stellen.

  • Frist

    Sie müssen die Erlaubnis vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.


  • Bearbeitungsdauer

    Die Antragstellung sollte mindestens 6 - 8 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.


Zuständige Abteilungen