Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Der/Die Pfandleiher*in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.

    Der/Die Pfandvermittler*in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er/sie auf ihm/ihr übergebene Pfandgegenstände einen Vorschuss gewährt und die Pfandgegenstände in seinem/ihrem Namen bei einem/einer Pfandleiher*in verpfändet.


    Wer das Geschäft eines/einer Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder*innen erforderlich ist. Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines/einer Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in ist im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz befindet.

    Der/Die Pfandleiher*in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt, ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb genutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.


  • Rechtsgrundlage

    § 34 Gewerbeordnung (GewO)

    Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung)

  • Erforderliche Unterlagen

    Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist Gewerbetreibende*r jede/r geschäftsführende Gesellschafter*in. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    • Kopie (Vorder- und Rückseite) des Personalausweises oder des Reisepasses mit einer Meldebescheinigung oder gültiger elektronischer Aufenthaltstitel (bei Nicht-EU-Angehörigen)
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • Bescheinigung in Steuersachen der Wohnsitzgemeinde
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsportal)
    • Bescheinigung Insolvenzgericht, dass über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde
    • Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO)
    • Nachweise der erforderlichen Mittel und Sicherheiten für das Pfandleihgewerbe, mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes, z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bankbürgschaft oder Nachweis einer Finanzierungszusage einer Bank. Die Höhe richtet sich nach den tatsächlich entstehenden Kosten (z. B. Mieten/Pachten, Personalkosten, eigener Lebensunterhalt etc.)
    • Nachweis einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung
    • Grundriss der für den Gewerbebetrieb genutzten Räume, nebst Beschreibung der Betriebsräume

    Bei der Beantragung der Erteilung einer Erlaubnis durch eine juristische Person (z. B. GmbH, e.V.) werden das Führungszeugnis sowie der Personalausweis von jedem/jeder gesetzlichen Vertreter*in benötigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die Bescheinigungen in Steuersachen sowie der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis werden von jedem/jeder gesetzlichen Vertreter*in und der juristischen Person benötigt.


    Zusätzlich sind bei juristischen Personen die folgenden Unterlagen einzureichen:

    • unbeglaubigter Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Voraussetzung

    Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in tätig werden wollen, müssen Sie:

    • persönlich zuverlässig sein,
    • besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen,
    • erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
  • Kosten

    Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis liegt zwischen 100 und 1.000 € (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 10.1.1.7.1) und richtet sich nach dem hierfür anfallenden Verwaltungsaufwand.

  • Anträge / Formulare

    Sie können den Antrag persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in stellen.

  • Frist

    Sie müssen die Erlaubnis vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Antragstellung sollte mindestens 6 - 8 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.


Zuständige Abteilungen