Negativbescheinigung zum Sorgerecht
Leistungsbeschreibung
Sie sind als Mutter eines Kindes nicht mit dem Vater verheiratet und haben seit der Geburt des Kindes ununterbrochen das alleinige Sorgerecht?
Wenn Sie in Minden wohnen, können Sie hier einen Nachweis darüber anfordern.
Rechtsgrundlage
- § 58 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
§ 58 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister
- § 87c Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
§ 87c Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58
- Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO - Negativbescheinigung Sorgerecht
- § 58 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
Kosten
Die Ausstellung der Bescheinigung ist kostenfrei.
Verfahrensablauf
Sie nutzen das Online-Formular zur Übermittlung der erforderlichen Angaben von Ihnen als Mutter und zu dem Kind.
Bitte stellen Sie für jedes Kind einen einzelnen Antrag.
Bitte beachten Sie: falls das Kind nicht in Minden geboren ist, erfolgt zunächst eine Anfrage beim Jugendamt, das für den Geburtsort zuständig ist. Die Ausstellung der Negativbescheinigung kann sich dadurch etwas verzögern.
Falls Sie nicht in Minden wohnen, wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnort-Jugendamt (auch wenn das Kind in Minden geboren ist). Maßgeblich ist der Wohnort der Mutter, nicht des Kindes.
Eine Auskunft kann nicht erfolgen:
- für eheliche Kinder
- wenn Sie mit dem Vater urkundlich die gemeinsame elterliche Sorge erklärt haben
- wenn zum Sorgerecht eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
In diesen Fällen verfügen Sie mit Geburts-, Heirats- und Sorgeerklärungs-Urkunden oder Gerichtsentscheidungen über schriftliche Nachweise zum Sorgerecht.
Die schriftliche Negativbescheinigung oder ggf. anderweitige Mitteilung erhalten Sie an Ihre Mindener Meldeadresse.