Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter - Gestattung
Leistungsbeschreibung
Nach dem Tode eines/einer Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des/der überlebenden Ehegatt*in oder Lebenspartner*in
- der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
- des/der Nachlassverwalter*in, Nachlasspfleger*in oder Testamentsvollstrecker*in
in der Regel nur durch eine/n nach § 45 GewO befähigte/n Stellvertreter*in betrieben werden.
Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen auf Antrag gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne den/die nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter*in betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (z. B. Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Zur Fortführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tod des/der Erlaubnisinhaber*in siehe hier: Gaststätte | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus.
Rechtsgrundlage
§ 46 III Gewerbeordnung (GewO)
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person
- Kopie (Vorder- und Rückseite) des Personalausweises oder des Reisepasses mit einer Meldebescheinigung oder gültiger elektronischer Aufenthaltstitel (bei Nicht-EU-Angehörigen)
- Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person, z.B. Heiratsurkunde, Erbschein, Nachweis Nachlassverwaltung/-pflegschaft bzw. Testamentsvollstreckung
Frist
Sie müssen den Antrag unverzüglich stellen.