Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter - Gestattung

  • Leistungsbeschreibung

    Nach dem Tode eines/einer Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

    • des/der überlebenden Ehegatt*in oder Lebenspartner*in
    • der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
    • des/der Nachlassverwalter*in, Nachlasspfleger*in oder Testamentsvollstrecker*in

    in der Regel nur durch eine/n nach § 45 GewO befähigte/n Stellvertreter*in betrieben werden.

    Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen auf Antrag gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne den/die nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter*in betrieben wird.


    Für einzelne Gewerbe (z. B. Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.


    Zur Fortführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tod des/der Erlaubnisinhaber*in siehe hier: Gaststätte | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus.


  • Rechtsgrundlage

    § 46 III Gewerbeordnung (GewO)

  • Erforderliche Unterlagen

    Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

    • Sterbeurkunde der verstorbenen Person
    • Kopie (Vorder- und Rückseite) des Personalausweises oder des Reisepasses mit einer Meldebescheinigung oder gültiger elektronischer Aufenthaltstitel (bei Nicht-EU-Angehörigen)
    • Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person, z.B. Heiratsurkunde, Erbschein, Nachweis Nachlassverwaltung/-pflegschaft bzw. Testamentsvollstreckung


  • Frist

    Sie müssen den Antrag unverzüglich stellen.


Zuständige Abteilungen