Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter nach Gewerbeuntersagung - Gestattung
Leistungsbeschreibung
Auf Antrag kann dem/der Gewerbetreibenden im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch eine/n Stellvertreter*in (§ 45 GewO) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
Rechtsgrundlage
§ 35 II Gewerbeordnung (GewO)
§ 45 Gewerbeordnung (GewO)
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag des/der Gewerbetreibenden mit zusätzlicher Unterschrift des/der beabsichtigten Stellvertreter*in
Einzureichende Unterlagen von dem/der Antragsteller*in und der Stellvertretung:
- Kopie (Vorder- und Rückseite) des Personalausweises oder des Reisepasses mit einer Meldebescheinigung oder gültiger elektronischer Aufenthaltstitel (bei Nicht-EU-Angehörigen)
Einzureichende Unterlagen von der Stellvertretung:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Bescheinigung in Steuersachen der Wohnsitzgemeinde
- ggf. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- ggf. weitere Unterlagen
Bei der Beantragung der Stellvertretung durch eine juristische Person (z.B. GmbH, e.V.) werden das Führungszeugnis sowie der Personalausweis von jedem/jeder gesetzlichen Vertreter*in benötigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die Bescheinigungen in Steuersachen sowie der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis werden von jedem/jeder gesetzlichen Vertreter*in und der juristischen Person benötigt.
Zusätzlich sind bei juristischen Personen die folgenden Unterlagen einzureichen:
- unbeglaubigter Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug bzw. Gründungsurkunde (bei Unternehmen in Gründung)
Voraussetzung
- Rechtskräftige Gewerbeuntersagung bzw. Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzuges
- Der/die Stellvertreter*in muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bieten (u. a. persönliche Zuverlässigkeit)
- Erfüllung der jeweiligen vorgeschriebenen Voraussetzungen der Tätigkeit
Kosten
Die Gebühr für die Bescheidung des Antrags nach § 35 II GewO liegt zwischen 50 bis 1.000 € (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW Tarifstelle 10.1.1.11.3) und richtet sich nach dem hierfür anfallenden Verwaltungsaufwand.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher, den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 6 - 8 Wochen