Stadtverwaltung: Zutritt weiter nur mit 3G-Nachweis


Für den Zutritt zu städtischen Dienststellen gilt für Kundinnen und Kunden weiterhin grundsätzlich die 3G-Regel. Diese wurde am 6. Dezember 2021 vor dem Hintergrund, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrechtzuhalten, eingeführt. Darüber hinaus gelten im Rathaus und allen Dienststellen weiterhin die Maskenpflicht und die Einhaltung der Hygieneregeln.

Der Nachweis einer Immunisierung ist durch Vorlage entsprechender Unterlagen oder Zertifikate in einer Handy-App möglich. Die Kontrolle erfolgt durch die Mitarbeitenden, die die Kund*innen an den zum Termin vereinbarten Treffpunkt abholen. Dafür ist es wichtig, dass die Besucher*innen auch ihren Identitätsnachweis mitbringen.

Als vollständig geimpft gelten Personen, die zweifach mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft worden sind. Die zweite Impfung ist nun auch beim Impfstoff Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson erforderlich. Ebenfalls als vollständig geimpft gilt, wer eine einzelne Impfstoffdosis erhalten hat und zusätzlich eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hat, oder positiv auf SARS-CoV-2-Antikörper getestet wurde. Als genesen gelten Personen mit Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt.

Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Ausnahmen: Schüler*innen unter 16 Jahren gelten als getestet (verbindliche Schultestungen), bei Schüler*innen ab 16 Jahren ersetzt eine Schulbescheinigung den Testnachweis und Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

Pressestelle der Stadt Minden, Telefon 0571 89204, pressestelle@minden.de