Jeder Bürger ist verpflichtet, Lärm zu unterlassen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Hierzu gibt es detaillierte Regelungen in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Minden.
Grundsätzlich gilt eine Mittagsruhe von 13 Uhr - 15 Uhr
(§ 12 Abs. 1 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Minden) und eine Nachtruhe von 22 Uhr - 6
Uhr (§ 9 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW).
Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke
betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden
(§ 10 Abs. 1 LImschG NRW).
Auf Antrag kann die Ordnungsbehörde in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme von diesen Regelungen erteilen.
Für störenden Lärm, der durch
Gewerbebetriebe erzeugt wird (mit Ausnahme von Gaststättenbetrieben), ist das Umweltamt des Kreises Minden-Lübbecke zuständig (Tel.:
0571/807-0).