Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020), welches zum Ziel hat, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.
Die Antragsstellung ist ab sofort ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt über die bundesweite Antragsplattform möglich. Sie finden dort auch häufig gestellte Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe des Bundes. Anträge können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.
Konkret sind Unternehmen antragsberechtigt, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber der Vorjahresmonate verzeichneten oder im selbigen Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindesten 30% pro Monat. Auch Soloselbstständige im Haupterwerb sind antragsberechtigt
Bei der Überbrückungshilfe II handelt es sich um einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate September bis Dezember. Sprich die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Umfang des Umsatzrückganges. Das bedeutet:
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten)
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten)
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch)
Folgende Kosten sind förderfähig:
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
2. weitere Mietkosten
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltungen, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV
6. Ausgabe für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung, Hygienemaßnahmen
7. Grundsteuern
8. betriebliche Lizenzgebühren
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
10. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) anfallen.
11. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20% der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert
12. Kosten für Auszubildende
13. Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter (unter best. Bedingungen)
Nicht förderfähig sind Lebenshaltungskosten/Unternehmerlohn, Kosten für Privaträume sowie Fixkosten an verbundene Unternehmen.